Satzung

Satzung Ökumenischer Hospizdienst Leimen-Nußloch-Sandhausen e.V.

 

SATZUNG

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen
    Ökumenischer Hospizdienst Leimen-Nußloch-Sandhausen e.V..
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Leimen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Heidelberg
    mit Datum 12. September 2001 unter VR Reg.-Nr. 2752 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
     

§ 2 Vereinszweck und Zielsetzung

  1. Die Vereinsmitglieder, die ehrenamtlichen und angestellten Mitarbeiter(innen) des Vereins fühlen sich humanen und christlichen Werten verpflichtet. Durch den Verein sollen Schwerkranke, Sterbende und ihre Angehörigen unabhängig von ihrer Abstammung, ihrer Sprache, ihrer Heimat und Herkunft, ihrem Glauben, ihrer religiösen und politischen Anschauung, Hilfe und Trost erfahren mit dem Ziel, ihnen Krankheit und Sterben als menschenwürdiges Leben bis zuletzt zu ermöglichen.
  2. Der Verein verwirklicht seine Ziele durch
    • die Trägerschaft eines Hospizdienstes, um den Menschen bei ihrer Krankheitsbewältigung zur Seite zu stehen und das Sterben in der vertrauten Umgebung zu ermöglichen;
    • Öffentlichkeitsarbeit, um die Tabuisierung von Krankheit und Sterben in unserer Gesellschaft abzubauen;
    • Auswahl befähigter Hospizbegleiter(innen), deren intensive, spezifische Schulung Praxisbegleitung sowie Supervision und Fortbildung aller ehrenamtlichen und angestellten Mitarbeiter(innen) auf der Grundlage der gültigen Richtlinien für Hospizarbeit.
  3. Der Verein ist bestrebt, durch gezielte Kooperation mit anderen Hospizdiensten seine Ziele zu verwirklichen.
  4. Der Verein ist Mitglied der Landesarbeitsgemeinschaft Hospiz Baden-Württemberg e.V. und Mitglied im Caritasverband der Erzdiözese Freiburg. Er wendet sich im Rahmen der ihm gestellten Aufgaben an die Kirchengemeinden, Kommunen, Behörden, Institutionen und an die Öffentlichkeit.

​Die ehrenamtlichen Hospizbegleiter(innen) erbringen keine Pflegeleistungen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Form.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; sie erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein weder eingezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Hauptamtliche Angestellte des Vereins können keine Vereinsämter übernehmen. Auslagen werden erstattet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4 Arten und Begründung der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person sein, die bereit ist, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen.
  2. Mitarbeiter(innen) des Vereins können Mitglieder sein.
  3. Die Kirchengemeinden des Einzugsbereiches Leimen-Nußloch-Sandhausen können Mitglieder sein und stimmberechtigte Vertreter in die Mitgliederversammlung entsenden.
  4. Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen, der über die Aufnahme entscheidet. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.
  5. Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    • bei natürlichen Personen mit dem Tod,
    • bei juristischen Personen mit deren Auflösung,
    • durch Ausschluss oder
    • durch freiwilligen Austritt.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  3. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann bei Verstoß gegen die Vereinsinteressen durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie werden im ersten Quartal eines jeden Jahres fällig und vom Vorstand eingezogen. Bei Aufnahme während des Geschäftsjahres ist der gesamte Beitrag zu zahlen. Die Beiträge sind für natürliche Einzelpersonen und Familien sowie juristische Personen unterschiedlich festzulegen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens acht Mitgliedern:
    • die/der Vorsitzende
    • die/der stellvertretende Vorsitzende
    • die/der Geistliche Begleiter(in)
    • die/der Kassenwart(in)
    • die/der Schriftführer(in)
    • und bis zu drei Beisitzer(innen).
  2. Die/der Geistliche Begleiter(in) wird von den Kirchengemeinden vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung bestätigt.
  3. Die/der Koordinator(in)/die Koordinatoren/-innen des Hospizvereins nimmt/nehmen aktiv an der Vorstandsarbeit teil. Sie/er gehört/gehören als beratende/s Mitglied/er dem Vorstand an.
  4. Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB durch die/den Vorsitzende/n oder die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes vertreten.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand wird von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr
  5. Buchführung
  6. Erstellung eines Jahresberichts
  7. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  8. Verantwortung und Rechenschaftspflicht gegenüber der Mitgliederversammlung
    1. für die Auswahl befähigter Hospizbegleiter(innen),
    2. deren intensive, spezifische Schulung sowie
    3. für deren Praxisbegleitung und Supervision auf der Grundlage der gültigen Richtlinien für die Hospizarbeit.
  9. Zuständigkeit für alle Arbeitsverhältnisse und Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht
  10. Der Vorstand kann zur Behandlung fachlicher Fragen aus den Bereichen Finanzierung, Medizin, Psychologie, Sozialarbeit und Theologie Experten berufen. Zu deren Aufgaben gehören insbesondere
    1. die Beratung des Vorstandes
    2. die ideelle und praktische Unterstützung des Vereinszwecks.

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

  1. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie bleiben so lange im Amt bis Neu- oder Wiederwahl erfolgt ist. Wiederwahl ist möglich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die nicht im Verein angestellt sind.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so muss der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds mit einfacher Mehrheit wählen. Dies ist von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen.

§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von der/dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich mit einer Frist von einer Woche einberufen werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  3. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich abzufassen und von dem/der jeweiligen Leiter(in) der Sitzung und dem/der Schriftführer(in) zu unterzeichnen.

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung tritt jährlich einmal, möglichst im ersten Quartal, zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.
  2. Die Mitgliederversammlung tritt zu einer außerordentlichen Sitzung zusammen, wenn die Mehrheit des Vorstandes oder ein Drittel der Mitglieder des Vereins dies unter Angabe von Gründen schriftlich verlangen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und seine Entlastung
    2. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge für natürliche Einzelpersonen und Familien sowie für juristische Personen
    3. Wahl der Mitglieder des Vorstandes
    4. Abberufung des Vorstandes bzw. einzelner Mitglieder des Vorstandes, wenn eine 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung ihr Misstrauen ausdrückt und sich auf Ersatzkandidaten einigt
    5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Vereinszweckänderungen und Auflösung des Vereins
    6. Wahl von zwei Kassenprüfer(innen) für die Dauer eines Jahres.
  4. Die Sitzungen der Mitgliederversammlung werden durch die/den erste/n Vorsitzende/n oder den/die Stellvertreter/in einberufen und geleitet. Die Mitgliederversammlung kann eine/n andere/n Versammlungsleiter(in) bestimmen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Bei Änderung der Satzung ist sie beschlussfähig, wenn mindestens ¼ der Mitglieder anwesend sind.
  6. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine erneute Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  7. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen mit Angabe der Tagesordnung. Anträge der Mitglieder sind in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn sie sieben Wochentage vor Beginn der Sitzung bei der/dem Vorsitzenden oder der/dem Stellvertreter(in) schriftlich eingebracht worden sind.
  8. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  9. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter(in) und dem/der Schriftführer(in) zu unterzeichnen ist.
  10. Die politischen Gemeinden im Einzugsbereich des Vereins können je einen nicht stimmberechtigen Vertreter als Gast in die Mitgliederversammlung entsenden.

§ 13 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

  1. Anträge auf Satzungsänderungen, Vereinszweckänderungen oder Auflösung des Vereins können der Vorstand oder jedes Mitglied des Vereins stellen. Der Antrag ist vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der/dem ersten Vorsitzenden oder der/dem zweiten Vorsitzenden einzubringen und in die Tagesordnung aufzunehmen.
  2. Der Beschluss über eine Satzungsänderung oder Vereinszweckänderung bedarf der Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vereins. Ansonsten gilt für die Beschlussfähigkeit § 12, Abs. 5, 6.
  3. Der Beschluss über eine Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vereins. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins hat in einer eigens zu diesem Zweck einzuberufenden Mitgliederversammlung zu erfolgen. Ansonsten gilt für die Beschlussfähigkeit § 12, Abs. 5, 6.
  4. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Kirchliche Sozialstation Leimen-Nußloch-Sandhausen e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung von 2001 außer Kraft.

 

Stand 20. April 2016